Dietrich Banner
StartseiteDienstleistungKontakt AGBs ProdukteImpressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1  Allgemeines

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
Etwa entgegengesetzte Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann bindend, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Werden Bauleistungen erbracht, so kann ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Preise

Soweit die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Wir behalten uns an Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits. Alle Angebote unsererseits sind freibleibend.
Treten bis zum Tag der Lieferung Preiserhöhungen irgendwelcher Art ein, sind wir unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen berechtigt, die Verkaufspreise angemessen zu erhöhen. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Zurückbehaltung ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3 Lieferung und Lieferzeit/Rückgaben

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abbildung aller technischen Fragen voraus. Die angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Rohstoff-, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, hieraus zurückgehende Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt sowie andere von uns oder einem anderen für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretenden Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner vom Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtbezahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vetrag zurückzutreten; ein für den Fall des Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, dass wir nur auf den vorhersehbaren Schaden haften, im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe von 50% des eingetretenen Schadens.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den von uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Paletten werden wie angegeben bzw. zum Selbstkostenpreis berechnet. Grundsätzlich sind leere Paletten vom Kunden zurückzubringen. Bei ausdrücklich gewünschter gesonderter Paletten-Abholung durch uns berechnen wir einen Unkostenanteil in Höhe von 6,- €/St.
Materialrückgabe ist nur nach Vereinbarung möglich. Bei frachtfreier Rücklieferung belasten wir l 5% Rücknahmekosten, bei Abholung durch unsere LKW's 25% Rücknahmekosten. Sonderbestellungen/Zuschnitte sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

§ 4 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk/ Lager" vereinbart.
Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ab sich die Ware in einwandfreiem Zustand befinden und einwandfrei verladen worden sind.
Bei nicht sofort gerügten Mängeln übernehmen wir für Schäden keine Haftung.
Bei nicht erkennbaren Mängeln haften wir in jedem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Lieferung durch LKW oder Spediteure des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers vom Empfänger festzustellen und unverzüglich bei der Verkaufsstelle des Verkäufers zu rügen.
LKW-Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. Die Kosten der Anlieferung werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Wird das Entladen nicht vom Empfänger organisiert und von unserem Fahrer vorgenommen, so wird die Kranentladung ebenfalls in Rechnung gestellt. Sind die Anfuhrwege nicht ohne Gefahr für das Fahrzeug befahrbar, wird am Fahrzeug Straße eingeladen.
Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Abladeverzögerungen, Wartezeiten sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Entladung obliegt dem Empfänger, der hierzu unverzüglich Hilfskräfte oder Geräte bereitstellt. Abladezeiten, die länger als eine Stunde dauern,  werden mit dem nach GMT gültigen Stundensatz unabhängig vom Anfuhrpreis berechnet.
Für Schäden, die auf der Baustelle durch das eingesetzte Fahrzeug verursacht werden, übernehmen wir lediglich die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur, auch bei Lieferung frei Bestellungsoıt, auf den Besteller über.
Bei Verwendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung auf den Besteller über.

 

§ 5 Mängelgewährleistung - Betonwaren und sonstige Waren –

Betonwaren, die geringfügige Abweichungen von Mustern und Proben zeigen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Fertigungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Haarrisse oder Poren stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen.
Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die normale Verwendungsfähigkeit des Betonteils wesentlich beeinträchtigt ist oder im Falle einer zugesicherten Eigenschaft die Abweichung unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Verkehrssitte als wesentlich anzusehen ist.
Rückgabe von Material ist grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung, können originalverpackte Einheiten innerhalb einer Woche gegen eine Rücknahmegebühr in Höhe von 25%, innerhalb von vier Wochen von 50% des Rechnungsbetrages zurückgenommen werden.
Unsere Gewährleistung hinsichtlich des verarbeiteten Rohmaterials beschränkt sich zunächst auf die Garantieleistungen unserer Vorlieferanten, die wir hiermit an den Besteller abtreten; erst nach erfolgloser gerichtlicher Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen unsere Vorlieferanten kommt eine Inanspruchnahme von uns in Betracht.
Erkannte Mängel sind unverzüglich unserer Verkaufsstelle zu melden; beanstandete Ware darf nur nach Behebung des Mangels oder unserer Zustimmung eingebaut werden.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Reklamationen werden nicht anerkannt, wenn sie uns nicht innerhalb von einer Woche nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Abnehmer. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten.
Zum Schadensersatz sind wir nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung beschränkt sich auf den vorhersehbaren Schaden. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren leitenden Angestellten bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Warenlieferungen erfüllt hat. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt.
Die Forderung wird von uns nicht eingezogen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Ist dies der Fall, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und der Besteller hat uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, mithin die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers, die vom Besteller gewährten Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Suche des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Eigentum überträgt.
Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung durch die Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

§7 Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Schlußbestimmungen

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz; für die Zahlung ist Wetzlar, Gerichtsstand auch für Wechsel- oder Scheckforderungen.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Regelungen hiervon unberührt.

 

Stand August 2013

 

Bei Rückgabe von Waren berechnen wir anteilige Kosten. Die berechneten Paletten werden bei Rückgabe anteilig gutgeschrieben. Rechnungskürzungen werden nur anerkannt, wenn eine Gutschrift von uns zugrunde liegt.
Paletten, Fracht und Krankosten sind nicht skontierfähig.

baustoffe schmidt gmbh l Hainbachstr. 5 l 35641 Schöffengrund-Laufdorf l Tel. (0 64 45) 3 84 l info@schmidt-baustoffe.de Datenschutz